Introduction
Attorney-at-law Elke Fuchs, lic. iur., is a mother of two adolescent daughters. Her pleadings in my case were not only professional and competent; they also showed a great deal of maternal wisdom and parental experience.
I am deeply grateful for her support. All the more so since, in this day and age of feminism, men quite often find themselves accused by women of crimes they did not commit.
The credibility of women, for some apologists of feminism, is beyond question; but men are per se a guilty species in their view. If a male defendant is unlucky enough to come across feminist prosecutors and a feminist judge, he might as well hang himself.
The people I encountered in the course of this investigation were fair and interested in finding the truth, which changed my opinion of Switzerland for the better. I believe, and hope, that the days of blind compliance with revengeful women who have ulterior motives for reporting men are finally over.
The idea that women are no angels is gaining ground again – after several cases of severe abuse of men by women (e. g. Kachelmann, Mansour, Walker).

My advice to men: Don’t trust women you don’t know. Record what they say, make videos of what happens, request their explicit consent to every single interaction, and keep the evidence forever.
If Strauss-Kahn had done that, he might still be partying happily ...

PS
No names have been changed or abbreviated “to protect the rights” of the people mentioned herein.
Criminal conspirators such as Zenaide (aka Zenia) Damasceno, Rio de Janeiro, and Fabian Kaufmann & Alzirene Damasceno, Ebikon LU, deserve to be publicly pilloried.


Auszüge aus dem Plädoyer der Hauptverhandlung
Verfasst von RA Lic. iur. Elke Fuchs, Herrliberg
Bezirksgericht Dielsdorf, Montag, 3. Juli 2017, 14:00 Uhr

Namens und im Auftrag des Beschuldigten stelle ich [...] nachfolgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei [...] freizusprechen.
2. Es sei der Antrag auf Ausfällung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB abzuweisen.
3. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erstandene Haft mit einer Genugtuung im Betrag von Fr. 5’500 zu entschädigen.
4. Auf allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
5. Es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Begründung:
 1.
Die nachfolgende Prüfung wird zeigen, dass sowohl in formeller als auch in prozessualer und materieller Hinsicht ein Freispruch zu erfolgen hat.

 2.
Das Verfahren kam durch eine Tonbandaufnahme des ehemaligen Kindermädchens der Privatklägerin, Zenaide Damasceno, ins Rollen, welche die Schwester von Frau Damasceno bei der KESB Dielsdorf am 18. Mai 2016 einreichte.
Am 20. Mai 2016 erfolgte die Übersetzung der Tonbandaufnahme durch die von der KESB bestellte Dolmetscherin, worauf die Behörde die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich weiterleitete. In der Folge wurde die Privatklägerin, ein fünfjähriges Kind, am 9. Juni 2016 von der Kantonspolizei im Kindergarten abgeholt und zur ersten Videobefragung nach Zürich gebracht.
Es folgte noch eine weitere Videobefragung am 30. Juni 2016.
Beide Videobefragungen sind mehr als fragwürdig [...]

 3.
Personen mit beschränkter Urteilsfähigkeit sollen nach Art. 178 lit. b StPO nicht als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen werden. Der Gesetzgeber hat hierfür eine feste Altersgrenze für Kinder und Jugendliche festgelegt. Aus diesem Grund sind Kinder unter fünfzehn Jahren als Auskunftspersonen zu befragen. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO werden Auskunftspersonen ausdrücklich von einer Aussagepflicht befreit. Ausserdem unterstehen sie keinen anderen Mitwirkungspflichten und auch keiner Wahrheitspflicht. Daraus ergibt sich, dass die einzuvernehmende Person über den Gegenstand des Verfahrens und die Eigenschaft, in der sie vernommen wird, zu informieren ist.
Ebenfalls unverzichtbar ist der Hinweis auf die Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte gemäss Art. 158 Abs. StPO.
In der Strafprozessordnung finden sich keine detaillierten Bestimmungen zum Ablauf der Einvernahme und zur Einvernahmetechnik. Aber die Schranke hierfür wird durch den Grundsatz des fair trial (Art. 3 Abs. 2 StPO) gesetzt.
Der einzuvernehmenden Person ist Gelegenheit zu geben, sich zu Beginn in allgemeiner Weise zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern. Diese Äusserungen können durch begleitende, möglichst lange offene sog. W-Fragen wie “Wer?”, “Was?”, “Wie?”, “Wo?”, “Wann?” usw. unterstützt werden. Damit soll solange wie möglich eine allfällige Einflussnahme verhindert werden.
Durch klar formulierte Fragen und Vorhalte soll die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen erreicht werden.

Nicht erlaubt ist bei der Einvernahme die Stellung von Suggestivfragen, das heisst:
– Fragen, die eine bestimmte Antwort nahelegen
– Fragen, die nur eine beschränkte Auswahl an Antworten offen lassen
– Fragen, denen nicht bewiesene Tatsachen zugrunde liegen
– Fragen, die eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen.

Derartige Suggestivfragen sind verpönt, da sie die Wahrheit verfälschen können. Es handelt sich bei dem Verbot von Suggestivfragen um eine reine Ordnungsvorschrift. Trotz ihrer Unzulässigkeit sind sie verwertbar, aber bei der Würdigung der Anwort auf die gestellte Suggestivfrage ist besondere Vorsicht angezeigt bzw. der Beweiswert einer solchen Aussage ist besonders kritisch zu hinterfragen (zum Ganzen vgl. dazu BSK StPO, Daniel Häring, Art. 143 N. 33b ff.).
Sodann ist die einzuvernehmende Person in verständlichen Worten über ihr Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern, zu informieren. Nur so kann die zu befragende Person frei entscheiden, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen will. Bei Berufung auf das Aussageverweigungsrecht muss zwar die Einvernahme nicht sofort abgebrochen werden. Es darf jedoch kein Zwang oder Druck etc. ausgeübt werden.
Schlussendlich ist die Willensentschliessung der betroffenen Person zu respektieren.
Das Gesagte gilt auch für ein Kind, selbst wenn es urteilsunfähig ist. Sagt das Kind, dass es nicht mehr aussagen möchte, so muss dies von der einvernehmenden Spezialistin respektiert werden.

 4.
Die Privatklägerin, die zum damaligen Zeitpunkt gut fünf Jahre alt war, wurde [...] insgesamt zwei Mal durch eine Spezialistin der Polizei einvernommen.

 5.
Zu Beginn der ersten Videobefragung am 9. Juni 2016 erfolgte der kurze Hinweis, dass das Mädchen keine Auskunft geben müsse, wenn es nicht wolle. Eine weitere Erklärung hierzu erfolgte nicht. Es wurde nicht rückgefragt, ob das Kind diese Belehrung verstanden habe.

 6.
Bei der ersten Befragung ist das Tempo und die Art der Befragung durch die Polizistin zu Beginn altersgerecht und geduldig. Das Mädchen hört zunächst noch gut zu und gibt auch – seinem Alter entsprechend – Antworten auf die ihm gestellten Fragen.
Recht schnell ändert sich das aber. Die Konzentration des Kindes lässt nach, und seine Antworten werden unklar und diffus.
Das Mädchen erklärt mehrmals, es wolle nichts sagen, aber die Polizistin fragt, ja bohrt förmlich weiter [...]
Auffallend ist, dass im Verlauf der Befragung die Polizistin ihre Fragen nicht mehr offen formuliert, sondern nun Suggestivfragen stellt, um so die Antworten zu bekommen, die sie erzielen möchte [sic!]. Auch der Tonfall ändert sich, und die Polizistin wird ungeduldiger, fordernder und autoritärer.


 7.
Mehrfach hakt die Polizistin nach und fragt das Kind, ob jemand es am “Pinnel” angefasst habe. Das Kind verneint dies mehrfach und lacht bei der Vorstellung fröhlich. Aufgrund des beharrlichen Nachfragens erreicht die Polizistin schlussendlich, dass das Kind die Frage bejaht, wonach sein Vater aus Chur ihm die Strumpfhose ausgezogen und es an seinem “Pinnel” mit dem Finger angefasst habe.

 8.
Auch die zweite Befragung vom 30. Juni 2016 verläuft in ähnlichem Stil wie die erste. Bevor die eigentliche Befragung des Kindes beginnt, wird es mit einem Satz auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Auch hier fehlt die entsprechende Nachfrage, ob das Kind den Sinn der Belehrung verstanden habe.
Schon zu Beginn ist das Mädchen unwillig und fragt sogleich, ob es wieder so lange gehe wie das letzte Mal.
Die Polizistin beginnt zunächst mit Fragen wie “Weisst du noch, was du das letzte Mal erzählt hast?”, “Was hast du erzählt über ihn?” oder “Was hat der zweite Papi gemacht?”.
Diese Fragen werden dem Kind in der Folge mehr als zwanzig Mal gestellt.
Das Kind schweigt, teilweise versucht es abzulenken. Zweimal erwidert das Kind auf diese Fragen: “Ich weiss nicht, was ich sagen soll”, oder es sagt: “Wann sind wir endlich fertig?”.
Mehrfach [sagt die Befragte], dass sie das nicht mehr hören wolle.
Doch die Polizistin ignoriert die Bemerkungen des Kindes
und fragt immer eindringlicher und fährt [unbeeindruckt] weiter mit ihren bohrenden Fragen, indem sie das Kind weiter auffordert: “Sag es mir schnell, dann kann ich die nächste Frage stellen” [...]
Es folgen jeweils lange Pausen des Schweigens.
Nun beginnt sich der Tonfall der Polizistin zu verändern, und sie beginnt lauter sowie fordernder nachzuhaken. Die Polizistin will die Bestätigung der Vorwürfe gemäss der Tonbandaufnahme des Ex-Kindermädchens erreichen [sic!]. Um dieses Ziel zu erreichen, führt sie keine unvoreingenommene Befragung durch. Sie stellt Suggestivfragen, oder sie gibt dem Kind eine Auswahl an Möglichkeiten, von denen sich das Mädchen dann eine aussucht. Der Vorwurf wird durch die Polizistin vorformuliert.
Aufgrund der Zwängerei erreichte die Polizistin ihr Ziel, und das fünfjährige Kind belastete den Angeklagten.

 9.
Mit der Fragetechnik der Polizistin wurde der Wille des fünfjährigen Kindes, keine Aussage zu machen, klarerweise übergangen und konsequent missachtet.
Ein fünfjähriges Kind ist nicht in der Lage, sich gegenüber einer Polizistin, die es als Autoritätsperson wahrnimmt, durchzusetzen. Es fehlt [ihm] die Kraft, in aller Deutlichkeit kundzutun, es wolle nichts sagen. Ein Kind in diesem Alter schweigt, so wie es die Privatklägerin tat. Durch die ständige Wiederholung der gleichen Fragen wurde auf das Kind massiv Druck ausgeübt. Die Privatklägerin wurde durch die vorformulierten Vorwürfe und Suggestivfragen geschickt manipuliert, bis sie den Vorwurf bestätigte.

10.
Dieser Fall ist ein weiterer trauriger und krasser Fall für die Verletzung des Aussageverweigerungsrechts [...]
Ich erlaube mir, hier auf einen ähnlichen, erst kürzlich vor dem Obergericht des Kantons Zürich verhandelten Fall hinzuweisen. Hier wurde der Wille eines neunjährigen Mädchens missachtet. Der Fall endete mit einem Freispruch, weil die Aussagen des Mädchens nicht beachtet werden durften und, wie auch im vorliegenden Fall, keine weiteren Beweise vorlagen.
Quelle: Tagesanzeiger vom 11. April 2017: “Richter rügen Polizistin wegen ‘geschickter Manipulation’”.

11.
Ebenfalls Anlass zur Beanstandung der Untersuchung gibt das Verhalten der KESB Dielsdorf.
Aufgrund der Meldung am 18. Mai 2016 an die KESB Dielsdorf durch die Schwester des Kindermädchens erstattete die KESB bei der Kantonspolizei Zürich Dienststelle Sexualdelikte / Kindesschutz am 23. Mai 2016 eine Anzeige wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch an der Privatklägerin. Nach Bestellung eines Prozessbeistandes für die Privatklägerin wurde das Kind am 9. Juni 2016 von der Kantonspolizei Zürich vom Kindergarten abgeholt und in Gewahrsam genommen. Da die Kindsmutter ebenfalls am 9. Juni 2016 verhaftet wurde, hob die KESB Dielsdorf das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter mit superprovisorischem Entscheid vom 9. Juni 2016, Ziffer 1, auf und plazierte das Mädchen bei der Familie Kaufmann in Ebikon.

12.
Alzirene Damasceno-Kaufmann ist die Schwester des Kindermädchens, das an einem nicht bestimmbaren Datum ein von ihm geführtes Gespräch mit der Privatklägerin aufgezeichnet hatte.
Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum die KESB die Privatklägerin bei der Familie Kaufmann unterbrachte
[...]
Während die Kindsmutter und mein Mandant sich wegen drohender Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befanden, konnte die Familie Kaufmann die Privatklägerin für die Verfolgung ihrer Zwecke ungehindert beeinflussen und manipulieren. Es müsste auch der KESB Dielsdorf bekannt sein, dass Kinder im Alter der Privatklägerin sehr leicht beeinflussbar sind.
Es wäre die Aufgabe der KESB gewesen, das Kind vor allfälligen Beeinflussungen zu schützen und eine andere Familie für das Mädchen aufzubieten.
Obwohl der Rechtsvertreter der Kindsmutter mit superprovisorischer Eingabe bei der KESB die Entfernung des Mädchens von der Familie Kaufmann verlangte, blieb das Kind bis zum 11. Juli 2016 bei dieser Familie.
Auch meine Proteste bei der Staatsanwaltschaft blieben ungehört.


13.
Am 30. Juni 2016 wurde das Kind durch Frau Kaufmann zur zweiten Videobefragung gebracht. Bei dieser Aufnahme präsentierte sich das Kind denn auch völlig anders. Während das Mädchen am 9. Juni 2016 zu Beginn der Befragung noch aufgeschlossen war und die Fragen beantwortete, war es bei der zweiten Befragung unwillig und erklärte mehrfach, dass es nichts mehr hören wolle. Aufgrund der Unterbringung der Privatklägerin bei der Schwester des Ex-Kindermädchens sind die Aussagen der zweiten Videobefragung vom 30. Juni 2016 entsprechend zu würdigen bzw. nicht zu beachten.

14.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorgängig angeführten Gründe schon aus prozessualen und formellen Gründen ein Freispruch meines Mandanten zu erfolgen hat.

15.
Die nachfolgende materielle Prüfung wird zeigen, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht zu erstellen ist.
Ganz offensichtlich wurde der Beschuldigte Opfer eines perfid ausgedachten Komplotts des ehemaligen Kindermädchens Zenaide Damasceno [und der Familie Kaufmann-Damasceno in Ebikon LU].

16.
Die Anklage stellt grundsätzlich und allein auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Weitere Beweismittel existieren nicht.
Meinem Gesuch, das ehemalige Kindermädchen zu den Vorwürfen zu befragen, kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Dies mit der Begründung, dass sich Frau Damasceno in Brasilien aufhalte. Daher ist der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Der Beschuldigte hat sich von Beginn an vehement gegen die Vorwürfe gestellt. Einen sexuellen Übergriff gegenüber der Privatklägerin stellte mein Mandant stets mit aller Entschiedenheit in Abrede. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehren denn auch jeder Grundlage.

17.
An den Beweis der Täterschaft und der Schuld sind in einem Strafprozess besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, das heisst wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.
Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen.
Bei der Würdigung der Aussagen ist einerseits die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zu prüfen, und andererseits sind die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren. Vorrangig ist auf die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen abzustellen. Für die Beurteilung ist die Aussagenanalyse, d. h. die kritische Würdigung des Aussageninhaltes, von grosser Bedeutung.

Bei bewusst oder unbewusst falschen Aussagen gelten folgende Indizien:
– Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen
– Übersteigerungen in den Beschuldigungen
– unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie
– gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen.

Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage umfasst die Analyse von situationsübergreifenden, persönlichen Merkmalen, welche die Zeugenaussage beeinträchtigen können. Hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit existiert eine entwicklungspsychologisch bedingte, allgemein anerkannte untere Altersgrenze, welche in der Regel auf ein Alter von vier bis fünf Jahren festgelegt wird [...]
Die kindliche Aussage enthält kaum eine Wertung und ist objektiv. Die Gewissensbildung fehlt bzw. ist schwach ausgebildet. Die Fähigkeit, mit absichtlichen Angaben zu täuschen, beginnt sich in dieser Altersphase erst zu entwickeln. Die Beobachtungsgabe ist zwar schon etwas ausgebildet, aber es bestehen Defizite in der zeitlichen und räumlichen Zuordnung. Häufig und besonders problematisch ist das im voraus nicht absehbare Nachlassen der Erinnerung. Bei einem fünfjährigen Kind entsteht ein beachtlicher Verlust des Erinnerungsvermögens ab drei bis sechs Monaten, wobei hier ein enger Zusammenhang zwischen dem geistigen Reifegrad und der Unberechenbarkeit der Gedächtnisleistung besteht. An dieser Stelle ist besonders darauf hinzuweisen, dass diese allenfalls entstehenden Gedächtnislücken beliebig mit Phantasieprodukten ergänzt werden. Bei diesem Auffüllen der Gedächtnislücken handelt es sich jedoch nicht um bewusste Falschaussagen im Sinne von absichtlichem Lügen durch das Kind.
Ferner treten in diesem Alter sog. Erinnerungsverschiebungen, d. h. ungewollte Verknüpfungen von tatfremdem Geschehen mit dem tatsächlichen Sachverhalt verhältnismässig leicht auf.

Die gemachten Aussagen der Privatklägerin sind zudem vor dem Hintergrund von Beeinflussungen durch Dritte zu prüfen (Fremdbeeinflussung), insbesondere, ob sie diese subjektiv als tatsächlich erlebte Sachverhalte übernommen hat.

18.
Wie ich bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter des Zwangsmassnahmengerichts Zürich zum Thema der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin darlegte, basiert die Anklage auf einem geschickt eingefädelten Rachefeldzug des ehemaligen Kindermädchens Zenaide Damasceno, welches die Kindsmutter für ihre Tochter als Nanny eingestellt hatte.

19.
Zunächst verlief die Betreuung des Kindes problemlos. Auch der Kontakt zwischen dem Kindermädchen und dem Beschuldigten war unproblematisch. Dies war auch dem Umstand zuzuschreiben, dass der Beschuldigte nicht nur die Kindsmutter, sondern auch das Kindermädchen finanziell unterstützte.
Nach einer gewissen Zeit mischte sich die Nanny jedoch zunehmend in die Erziehung des Kindes ein. Als Beispiel sei hier angeführt, dass sie dem Kind ungefragt die Haare abschnitt [...] Um die Kontrolle über das Kind zu erlangen, verlangte sie, dass es zu ihr ebenfalls “Mutter” sagte, und versuchte mit allen Mitteln, es der Mutter [und dem Beschuldigten] zu entfremden.

20.
Die Nanny hielt sich seit mehreren Jahren illegal in der Schweiz auf. Um diesen Zustand zu legalisieren und um weiterhin vom Beschuldigten profitieren zu können, wollte sie meinen Mandanten heiraten. Der Beschuldigte weigerte sich, diesem Ansinnen nachzukommen. Es sei darauf verwiesen, dass er mit seiner Ehefrau glücklich verheiratet ist.
Nachdem sich der Beschuldigte geweigert hatte, das 57 Jahre alte Kindermädchen zu heiraten, mied er jeden Kontakt zu ihm und stellte auch seine finanzielle Unterstützung gänzlich ein.

21.
Die Nanny übte zunehmend einen unheilvollen Einfluss auf das fünfjährige Kind aus, indem sie ihre Kompetenzen aufs Schwerste überschritt. Das Verhalten des Kindermädchens sowohl gegenüber der Kindsmutter wie auch dem Beschuldigten gegenüber war nicht mehr tragbar.
Am 27. April 2016 verfasste der Beschuldigte ein Schreiben an die Flughafenpolizei, um die Abreise des Kindermädchens in sein Heimatland Brasilien zu veranlassen.

22.
Aufgrund des veränderten Verhaltens sowohl seitens der Kindsmutter wie auch des Beschuldigten muss es Zenaide Damasceno bewusst geworden sein, dass [...] ihr Traum, in der Schweiz bleiben zu können, zu platzen drohte wie eine Seifenblase.

23.
Vor der definitiven Ausreise aus der Schweiz [...] ersann das ehemalige Kindermädchen seinen geschickt eingefädelten [...] Rachefeldzug gegen den Beschuldigten und die Kindsmutter.
Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise von Zenaide Damasceno zu betrachten, und ihre Glaubwürdigkeit ist massiv in Frage zu stellen, da sie ein starkes Motiv für ihre Falschaussagen hatte.

24.
Bei der eingereichten Tonbandaufnahme handelt es sich um ein Gespräch zwischen dem ehemaligen Kindermädchen und der Privatklägerin. Die Unterhaltung wird in portugiesischer Sprache geführt und musste übersetzt werden.
Aus dem Anhörungsprotokoll der KESB vom 20. Mai 2016 geht deutlich hervor, dass die ehemalige Nanny die Aussagen mit dem kleinen Mädchen einstudiert hat.
Dies ist selbst der Dolmetscherin aufgefallen, die [an einer Stelle] darauf hinweist, dass das Kind die gestellte Frage nun als Antwort wiederhole [...]
Der Dialog zeigt deutlich, wie das ehemalige Kindermädchen die fünfjährige Privatklägerin für die Verfolgung seines Zieles missbrauchte.
Zudem setzte die Ex-Nanny das Kind massiv unter Druck. Wenn es nicht antwortete, drängte sie es mit dem Kommando “Sags!”, um die gewünschten Antworten zu erhalten.
Während des gesamten Dialogs mit der Ex-Nanny benutzt das Kind das Vokabular von Erwachsenen.
Nicht glaubhaft ist, dass ein fünfjähriges Kind von sich aus Wörter wie “Hure”, “Nutte”, “urinieren” oder “prostituieren” kennt bzw. gebraucht, geschweige denn, dass es den Sinn solcher Wörter richtig erfassen kann. Es ist notorisch, dass Kinder in diesem Alter unreflektiert Wörter von Erwachsenen nachplappern.

25.
Auffallend ist [sodann], dass das ehemalige Kindermädchen nach Kenntnis der angeblichen Vorfälle nicht sofort zur Polizei gegangen ist.
Statt Anzeige zu erstatten, spielte es die von ihm erstellte Tonbandaufnahme seiner Schwester zu, mit dem Auftrag, mit dieser Tonaufnahme zur KESB zu gehen, sollte es die Schweiz verlassen müssen.
Jeder andere wäre sofort zur Polizei gegangen, wenn er Kenntnis von diesen Vorfällen erhalten hätte, oder hätte zumindest das Gespräch mit der Kindsmutter gesucht. Nicht aber die Ex-Nanny. Schliesslich wusste sie, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten und die Kindsmutter nichts als heisse Luft waren.
Wie blindwütig das ehemalige Kindermädchen agierte, zeigt sich daran, dass es auch vor Mordvorwürfen nicht zurückschreckte. In der Tonbandaufnahme wird behauptet, der Beschuldigte wolle das Kind und die Ex-Nanny umbringen.
Dieser zusätzliche Vorwurf zeigt, dass [die Anschuldigungen] von einer rachsüchtigen und bösartigen alten Frau stammen [vgl. Paragraph 17].

26.
Bei der ersten Videobefragung verneinte das Kind die Vorwürfe [...] gegen den Beschuldigten. Wie bereits dargelegt, erfolgte keine objektive, unvoreingenommene Befragung durch die Polizistin. Zunächst gibt das Kind zu Protokoll, der zweite Papi habe nie etwas mit seinem “Pinnel” gemacht. Das Kind lacht sogar ganz entspannt bei diesem Gedanken und wirkt nicht traumatisiert.
Gut fünfzehn Minuten später erklärt das Kind, es habe die Kleider angehabt. Es habe die Strumpfhose nicht ausziehen wollen. Aufgrund des drängenden, bohrenden Nachfragens der Polizistin bejaht es anschliessend die Frage, ob ihm der Vater aus Chur die Strumpfhose ausgezogen und es an seinem “Pinnel” mit dem Finger angefasst habe [...]

27.
Der Beschuldigte zeigte sich in der polizeilichen Einvernahme schockiert und empört, als er zum ersten Mal von diesen Vorwürfen gegen ihn hörte. Er führte aus, dass der Vorwurf von einer neidischen und boshaften Person stamme und vollkommen haltlos sei [...]

28.
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu hinterfragen, da ein fünfjähriges Kind aufgrund seines Alters sehr empfänglich für suggestive Beeinflussungen ist. Kinder in diesem Alter bieten aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung [und] ihres Urvertrauens den idealen Nährboden für suggestive Einwirkungen.
Infolge der Berufstätigkeit der Kindsmutter war das Kind praktisch permanent in der Obhut des Kindermädchens. Auf dessen Wunsch sagte es zur Nanny ebenfalls “Mutter” [...] Somit war es für das rachsüchtige ehemalige Kindermädchen ein leichtes, [seinen Schützling] für seine Zwecke zu instrumentalisieren [...]
So steht denn auch das Kind bei der ersten Videobefragung noch unter dem Einfluss der Ex-Nanny. Die Vermutung liegt nahe, dass das Kind für die zweite Befragung von der Familie Kaufmann [konditioniert wurde].

29.
Hervorzuheben ist nochmals, dass das Kind bei der ersten Videobefragung die Frage, ob der Beschuldigte es angefasst habe, mehrfach verneinte. Dabei lachte es und war völlig entspannt. Es wirkte dabei keinesfalls wie ein traumatisiertes Kind, dem Unrecht widerfahren ist.

30.
Überdies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der von der Privatklägerin gemachten Aussagen klarerweise der Umstand, dass ihre Aussagen in der ersten Videobefragung deutlich von jenen der zweiten abweichen.
Während das Mädchen in der ersten Videobefragung davon spricht, der Beschuldigte habe ihm die Strumpfhose ausgezogen und es [...] an seinem “Pinnel” angefasst, ist davon in der zweiten Befragung keine Rede mehr. In der zweiten Befragung gibt das Kind an, es sei passiert [als es auf dem Bett lag]. Auf Nachfrage der Polizistin, ob es beim Anlegen der Strumpfhose Hilfe benötige, verneint es das zunächst stolz. Kurze Zeit später erklärt das Kind, Zenia habe ihm beim Anlegen der Stumpfhose geholfen. An den konkreten Tag, an dem der Beschuldigte ihm beim Anlegen der Strumpfhose half, vermag das Kind sich nicht mehr zu erinnern.
Die Privatklägerin vermischt einzelne Situationen miteinander und vermag diese zeitlich, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht einzuordnen.

31.
Die Staatsanwaltschaft fasst den Tatzeitraum mit ca. 2015 bis Mitte 2016 sehr weit. Die Aussagen des Kindes hierzu sind diffus. Auf die Frage, wann der Vorfall stattgefunden habe, gab das Kind nach einer kurzen Zeit des Überlegens an: “Vor vier Jahren.” Die Polizistin erklärte ihm, es sei damals erst ein Jahr alt gewesen. Darauf gab die Privatklägerin keine Antwort und spielte stattdessen mit dem Plüschtier “Ferox”.
Weitere Beweismittel gibt es nicht.
Das Kind kann den angeblichen Vorfall zeitlich in keiner Weise einordnen oder in einen Zusammenhang bringen.
Das Aussageverhalten der Privatklägerin spricht für sich und zeigt auf, dass das Kind durch die Ex-Nanny und später durch die Befragung der Polizistin geschickt manipuliert wurde.
Da selbst die Staatsanwaltschaft mit der Zeitangabe des Kindes nichts anzufangen wusste, legte sie einen Tatzeitraum von 1 1/2 Jahren fest.

32.
Weiter zeigen sich eklatante Widersprüche hinsichtlich des Tatortes. Die Staatsanwaltschaft legte als Tatort den Wohnsitz des Beschuldigten [...] fest.
Auf die Frage, wo der Beschuldigte jeweils das Kind getroffen habe, gab er zu Protokoll, er habe es stets im Café Maron in Chur oder an [dessen] Wohnort getroffen. Die Treffen in Chur seien nie über einige wenige Stunden hinausgegangen. Das Kind sei entweder in Begleitung der Kindsmutter oder mit dem Ex-Kindermädchen nach Chur gekommen.
Meistens habe man zusammen Einkäufe getätigt oder Eis gegessen. In beiden Videobefragungen erwähnt das Kind nicht ein einziges Mal den Wohnort [...] des Beschuldigten.
Anlässlich der zweiten Videobefragung wird das Kind erneut befragt, wo dieser Vorfall stattgefunden habe. Nachdem zunächst keine Antwort erfolgte, gibt die Polizistin dem Kind eine Auswahl an Möglichkeiten, wie z. B. im Hotel, in einer Wohnung. Zunächst sagt das Kind im Hotel, dann revidiert es [diese Aussage] und meint, es sei in der Wohnung des Beschuldigten in Chur gewesen.
Trotz intensivem Nachfragen kann das Kind die Wohnung nicht beschreiben. Um Antworten zu erhalten, gibt die Polizistin auch hier jeweils eine Auswahl an Möglichkeiten vor, von denen sich das Mädchen [dann] eine aussucht.

33.
Zum Ort der Treffen befragt, verneinte der Beschuldigte durchgängig, dass das Kind je in seinem Haus in [...] gewesen sei. Diese Aussage bestätigte die Kindsmutter anlässlich der polizeilichen Befragung vom 9. Juni 2016. [Sie sagte,] ihre Tochter sei nie im Haus von Piero gewesen. Er wohne eine Stunde von Chur entfernt. Sie hätten sich immer in Chur in einem Café getroffen.
Ein Kind im Alter der Privatklägerin könnte sich mit Sicherheit an das idyllisch gelegene Haus mitten im Wald [...] erinnern und es beschreiben.
Als mein Mandant sich in Haft befand, bin ich selbst einmal dort gewesen. Sowohl die zum Haus führende Einfahrt wie das Haus selbst sind sehr eindrücklich. Man kann dort sogar am Tag Rehe beobachten.
Das Mädchen erwähnte mit keinem Wort, dass es jemals in [...] gewesen sei, wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift als Tatort angegeben [...]
Die Staatsanwaltschaft legte den Tatort aufgrund der Aussage des Kindes, der Vorfall sei in der Wohnung des Beschuldigten in Chur passiert, einfach am Wohnort des Beschuldigten in [...] fest. Zudem fragte die Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme vom 30. Juni nicht bei der Kindsmutter nach, ob das Kind jemals in [...] gewesen sei.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Tatort und somit der Handlungsort nicht erstellt ist.

34.
Zusammenfassend und abschliessend halte ich fest, dass der gegen meinen Mandanten erhobene Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern einer näheren und kritischen Prüfung nicht standhält.
Es bestehen nicht nur allergrösste Zweifel bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit der damals fünfjährigen Privatklägerin; ihr Aussageverhalten ist wirr und diffus [...] Das fünfjährige Kind kann den Vorfall nicht annähernd zeitlich zuordnen.
Seine Antworten sind einzig und allein mit Hilfe von Suggestivfragen zunächst durch das ehemalige Kindermädchen und später [...] durch die voreingenommene und zwanghafte Befragung der Polizistin zustande gekommen [...]

Hervorhebungen: Admin